Strafrecht

Ihre Verteidigung in guten Händen – unser Fachwissen für Ihr Recht

Wir sind in allen Gebieten des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts, dabei in jedem Stadium des Verfahrens, tätig. Vornehmlich als Strafverteidiger, bei Bedarf aber auch als Zeugenbeistand, vertreten wir sowohl in einem Ermittlungsverfahren als auch in einer Hauptverhandlung.

Da ein Strafverfahren immer eine außerordentlich schwerwiegende und ungewohnte Belastung für die Mandanten und ihr persönliches Umfeld darstellt – und zwar in mehrfacher Hinsicht (psychisch, emotional, wirtschaftlich, zum Teil auch physisch) und unabhängig von dem Status, den sie im Verfahren aktuell einnehmen (Beschuldigter, Zeuge, Geschädigter) – ist es unser Anspruch und Ziel,

  • so früh wie möglich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen einzugreifen
  • die Verfahrensgrundrechte der Mandanten durchzusetzen, z.B. bei Festnahmen, Durchsuchung, Vermögenssicherstellungen etc.
  • die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und Gerichten zu übernehmen
  • das Verfahren schnell, möglichst bereits im Ermittlungsstadium mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung) oder z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153 a Strafprozessordnung) zur Einstellung zu bringen
  • im Falle einer Anklageerhebung die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu erreichen oder
  • in einer Hauptverhandlung einen Freispruch bzw. je nach Beweislage das bestmögliche Ergebnis für die Mandanten zu erreichen.
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Unter Arbeitsstrafrecht versteht man die Gesamtheit aller arbeitsmarktbezogenen Straf- und Bußgeldvorschriften. Unter der Prämisse der Verbesserung von Arbeitsschutz und Arbeitszeit, sozialer Gerechtigkeit und vor allem Steuergerechtigkeit werden in dem Bewusstsein des Dauerinteresses der wahlberechtigten Öffentlichkeit am Thema Arbeitsmarkt zu dessen Regulierung immer neue Vorschriften geschaffen, die vor allem Arbeitgeber in die Pflicht nehmen und damit in die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen bringen. Nicht selten beginnen diese mit anonymen Anzeigen durch Wettbewerber oder sonstige Neider und führen schnell zu einschneidenden strafprozessualen Maßnahmen wie Hausdurchsuchung bzw. Firmendurchsuchung, Vermögensbeschlagnahme und sogar Verhaftungen.

Ein für den Laien eher unübersichtliches Netz von Straf- und Bußgeldvorschriften gegen verbotene Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerentsendung, Schwarzarbeit, Beitragsvorenthaltung, Lohnsteuerhinterziehung, illegale Beschäftigung von Ausländern, Vergaberechts- und Mindestlohnverstösse etc. sowie eine deutlich angestiegene Verfolgungsintensität erfordern eine engagierte im Arbeitsstrafrecht erfahrene Verteidigung.

Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen in sog. „Kunstfehler-Prozesse“ mit Vorwürfen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung oder gar Tötung im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung einerseits und andererseits die verschiedensten Formen des sog. Abrechnungsbetruges, illegalen Sponsorings sowie die am 4. Juni 2016 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen eingeführten Tatbestände der §§ 299 a, 299 b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) stellen die wesentlichen Vorwürfe im Bereich des Arztstrafrechts bzw. Medizinstrafrechts dar.

Strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Heilberufstätigkeit haben bereits in einem frühen Stadium schwerwiegende Auswirkungen auf die Berufsausübung, denn fast schon regelmäßig gehen sie einher mit Durchsuchungsmaßnahmen während der Praxisöffnungszeiten und damit einer Verunsicherung der Patienten. Die Beschlagnahme von Patientenakten, Abrechnungsunterlagen, notfalls unter Mitnahme der Computeranlage kommt hinzu. Auch Untersuchungshaft ist heutzutage leider kein Tabu mehr. Arbeitsrechtliche, berufsrechtliche und kassenarztrechtliche Konsequenzen sind bei der Verteidigung in Arztstrafsachen ebenso im Blick zu behalten, wie zivilrechtliche Schadensersatzverfahren.

Seit mehr als zwanzig Jahren liegt ein Schwerpunkt der Verteidiger- und Beratertätigkeit von Axel Weimann im Arztstrafrecht. Zur Unterstützung in berufsrechtlichen und kassenarztrechtlichen Verfahren bestehen enge Kooperationen mit entsprechend spezialisierten Kanzleien, während eine arbeitsrechtliche Vertretung ggf. durch das Team Arbeitsrecht von WEIMANN & MEYER erfolgen kann.

Durchsuchungen passieren immer zur Unzeit und werden dem Betroffenen – sei er Beschuldigter oder Dritter – niemals vorher angekündigt. Denn es ist der Sinn einer Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO), ihn zu überraschen, und ihr Zweck, Beweismittel zu finden.
Deshalb erfolgen Durchsuchungen von Privatwohnungen meistens kurz vor dem Aufstehen und von Geschäftsräumen kurz nach Geschäftsbeginn. Es ist üblich geworden, dass sich die Durchsuchungsbeamten auch über Terrorismus- und sog. OK-Verfahren („Organisierte Kriminalität“) hinaus mittlerweile sogar bei der Durchsuchung von Baukonzernen, Banken, Automobilherstellern, Krankenhäusern etc. von schwerbewaffneten SEK-Beamten flankieren lassen.

Der Betroffene ist verpflichtet, eine rechtmäßige Durchsuchung zu dulden. Es besteht in der Regel wenig Aussicht, eine begonnene Durchsuchung aufzuhalten. Widerstand gegen eine Durchsuchung kann unter Umständen als Verdunkelungshandlung gewertet werden, um damit einen Haftbefehl zu rechtfertigen.

Da Durchsuchungen schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre oder Geschäftsabläufe darstellen und nachhaltige Auswirkungen für die Betroffenen und ihre Angehörigen, Mitarbeiter etc. haben können, ist eine kompetente durch einen erfahrenen Strafverteidiger bzw. anwaltlichen Durchsuchungsbeistand erforderlich, der die Ruhe und Übersicht in dieser außergewöhnlichen Situation behält.

Sie haben das Recht und man muss es Ihnen gestatten, einen Anwalt zu der Durchsuchung hinzuzuziehen.

Kontaktieren Sie uns über unseren strafrechtlichen Notdienst.

Das Unternehmen in der Krise bringt den Unternehmer beinahe zwangsläufig an den Scheideweg zwischen zulässigen Sanierungsbemühungen und strafbaren Handlungen in der Insolvenzlage. Wir beraten zur strafrechtlich relevanten Frage der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowohl präventiv, aber auch, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenweitergabe sind aus der heutigen Alltagswirklichkeit nicht mehr wegzudenken. Die Kehrseite der modernen Kommunikationstechnologien und nahezu weltweiten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten im Internet, Cloud-Computing etc. durch Computer und Mobile Gadgets ist die rasant zunehmende illegale Erzeugung, Erlangung und Nutzung von Daten – die sog. Cyber-Kriminalität.

Der technischen Weiterentwicklung folgen die Cyber-Kriminellen mit illegalem Streaming, Hacking, Phishing, Darknet etc. in kurzem Abstand. Die Besonderheit dieser Kriminalitätsform liegt darin, dass der Täter nicht nur nicht am Tatort sein muss, sondern seinen seine Identität ebenso wie seinen tatsächlichen Aufenthaltsort auch noch so einfach wie mehrfach verschleiern bzw. legendieren kann.

Die Rechtsfortbildung bzw. der Gesetzgeber können nur mehr oder weniger abgeschlagen folgen – und der Weg ist häufig fragwürdig. Ob Vorratsdatenspeicherung und Online-Durchsuchung verfassungsrechtlich Bestand haben werden, bleibt abzuwarten.

Aber während sich alle mit der Frage befassen, wie bzw. welche Daten sicher sind, ist es Aufgabe und Ansatzpunkt des im IT-Strafrecht spezialisierten und notwendigerweise auch technisch versierten Strafverteidigers, auch zu thematisieren, ob gesicherte Daten, z.B. E-Mails, Chat-Verläufe, IP-Adressen u.s.w. tatsächlich unverfälscht und damit hinsichtlich ihres Beweiswertes überhaupt zuverlässig sind.

Das IT-Strafrecht gehört damit zu den ebenso anspruchsvollsten wie spannendsten Strafrechtsmaterien, in denen wir für Sie tätig sind.

Der entscheidende Unterschied zwischen dem Erwachsenenstrafrecht und dem Jugendstrafrecht liegt darin, dass es im Erwachsenenstrafrecht um General- und Spezialprävention, d.h. um Abschreckung und Schuldausgleich als Strafzweck geht, während im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke und damit die Frage vorherrscht, wie auf den Jugendlichen bei Feststellung seiner Täterschaft erzieherisch einzuwirken ist, um seine in der Tat zu Tage getretenen Erziehungsdefizite aufzuholen. Die entsprechenden Instrumentarien sind Erziehungsmaßnahmen (Weisungen, Erziehungshilfen) und Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest) bis hin zur Verhängung von Jugendstrafe.

Bei Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren ist die Anwendung von Jugendstrafrecht obligatorisch. Bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren muss im Verfahren die Frage geklärt werden, ob der Angeklagte von seinem sittlichen und geistigen Entwicklungsstand her noch einem Jugendlichen gleichstand oder schon als Erwachsener einzustufen ist. Die Verhängung einer Jugendstrafe setzt voraus, dass diese aufgrund der Schwere der Schuld oder aufgrund des Vorliegens schädlicher Neigungen geboten ist. Bei letzterem gilt es die Frage zu klären, ob sich die Tat als Symptom einer Fehlentwicklung darstellt oder eher für eine vorübergehende negative Episode spricht. Schließlich geht es noch um die Entscheidung, ob eine Jugendstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ob die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt werden kann (sog. Vorbewährung) oder ob die Jugendstrafe vollstreckt werden muss.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist mit diversen Vorteilen für den jugendlichen bzw. heranwachsenden Delinquenten verbunden. Insbesondere das Höchstmaß der zu verhängenden Strafe bei Tötungsdelikten weicht deutlich vom Erwachsenenstrafrecht ab, da die Höchststrafe für Jugendliche bei 10 Jahren und für Heranwachsende bei 15 Jahren liegt.

Die zahlreichen Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten eines in Jugendstrafsachen erfahrenen Verteidigers in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sind nicht zu unterschätzen. Selbst in Situationen, in denen Sachlage und Schuldfrage vermeintlich „klar“ erscheinen, sind nahezu immer erfolgversprechende Verteidigungsansätze vorhanden – man muss sie nur finden.

Eine engagierte Verteidigung in Jugendstrafsachen ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil diese Verfahren tiefgreifende Auswirkungen – positive wie negative – auf den weiteren Werdegang des jungen Menschen haben können. Gerade dann, wenn gegen einen jungen Menschen ausnahmsweise Untersuchungshaft vollstreckt werden muss, aber auch nach einer Verurteilung im Jugendstrafvollzug sind Fortsetzung des Schulbesuches, das Erreichen eines Schulabschlusses, eine Ausbildung, ein Studium oder auch nur eine sinnvolle Beschäftigung wichtige Ziele.

Deshalb ist es gerade in Jugendstrafsachen richtig und wichtig, sich schon frühzeitig an einen kompetenten und im Jugendstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.

Unter Kapitalstrafrecht versteht man die Gesamtheit der versuchten oder vollendeten vorsätzlichen Straftaten gegen das menschliche Leben. Es handelt sich sozusagen um die „Königsdisziplin der Strafverteidigung“. Die Bezeichnung Kapitalstrafrecht leitet sich von dem lateinischen Begriff ‚caput, capitis‘ ab und bedeut ‚Kopf‘ oder ‚Haupt‘ – wie etwa in Washington, D.C. der Sitz der höchsten Volksvertretung das „Capitol“ ist. Mit Geld hat also der Begriff Kapitalstrafrecht nichts zu tun – allenfalls, als Geld häufig Auslöser oder Motiv eines Mordes ist.

Nur diese schwersten Straftaten – Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Schwangerschaftsabbruch, Vergiftung sowie sonstige Straftaten mit einer fahrlässig herbeigeführten Todesfolge (Raub, Körperverletzung, Aussetzung, Brandstiftung etc.) – werden vor einer Großen Strafkammer oder Jugendkammer des Landgerichts als Schwurgerichtskammer geführt und nur einer solchen Spezialkammer steht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als schwerster Sanktion nach dem deutschen Strafrecht zu.

Verfahren wegen Mordes, Totschlags etc. ziehen sehr häufig ein besonderes Medieninteresse und (dadurch) eine besondere Betroffenheit in der lokalen oder sogar überregionalen Bevölkerung auf sich.

Da hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit der Unschuldsvermutung sowie dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, häufig auch seiner Angehörigen – insbesondere bei jugendlichen Beschuldigten – kollidiert, ist die Wahrung dieser Rechte eine ebenso wichtige Aufgabe des auf Kapitalstrafsachen spezialisierten Verteidigers, wie sich in den sog. strafrechtlichen Hilfswissenschaften wie Psychologie, Spurenkunde (DNA, Finger- und Faserspuren etc.), forensischer Medizin etc. auszukennen.

In diesem Bereich des „High Crime“ mit dem höchsten Ermittlungsdruck auf Strafverfolger einerseits und der höchsten Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe andererseits ist für die Durchsetzung der Selbstbelastungsfreiheit bzw. des Schweigerechts des Beschuldigten oder (verdächtigen) Zeugen, der Beweiserhebungsverbote bzw. späterer Beweisverwertungsverbote etc. die frühestmögliche Kontaktaufnahme zu einem auf Kapitalstrafsachen spezialisierten Strafverteidiger wichtig – und wir bitten hier diese Möglichkeit über unseren NOTDIENST IN STRAFSACHEN.

Axel Weimann ist seit über 25 Jahren in Schwurgerichts-Verfahren als Strafverteidiger tätig und verfügt über weitreichende Erfahrung aus einer Vielzahl solcher Verfahren – und mit Burak Aydin verfügt unser Team Strafrecht über einen weiteren engagierten Strafverteidiger im Bereich des Kapitalstrafrechts.

Unter dem Begriff „Steuerstrafrecht“ werden alle straf- und bußgeldbewährten Verstöße gegen Steuergesetze zusammengefasst. Der prominenteste Straftatbestand aus diesem Bereich ist mit Sicherheit die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung). Daneben gibt es aber noch eine Vielzahl weiterer Normen, die eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz mit Strafe oder Bußgeld bedrohen.

All diesen Normen ist gemein, dass sie auf die speziellen Normen des materiellen und formellen Steuerrechts abstellen. Damit ist das Steuerstrafrecht eine der unübersichtlichsten und wechselhaftesten Materien des gesamten Rechts – auch weil das Steuerrecht ständigen Änderungen unterworfen wird.

Als Schnittstellenmaterie zwischen Strafrecht und Steuerrecht ist das Steuerstrafrecht deshalb auch von den Besonderheiten aus beiden Rechtsgebieten durchzogen. Die Kenntnis dieser Besonderheiten ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung im Steuerstrafrecht. So gibt es beispielsweise in einem Steuerstrafverfahren – anders als im allgemeinen Strafrecht – grundsätzlich mehr beteiligte Behörden, gegenüber denen der Verteidiger aktiv werden muss, um am Ende das optimale Gesamtergebnis erzielen zu können.

Wir stehen Selbständigen, Geschäftsführern und allen weiteren Personen gerne als Berater und Verteidiger engagiert zur Seite, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, eine Steuerstraftat begangen zu haben.

Neben den im Strafgesetzbuch geregelten Straftatbeständen der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB), Luftverunreinigung (§ 325 StGB), des Verursachens von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325 a StGB), des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB), des unerlaubten Betreibens von Anlagen (§ 327 StGB) sowie des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB) finden sich eine Vielzahl weiterer Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in einer Vielzahl verschiedenster Gesetze und EU-Normen, die der auf Umweltstrafsachen spezialisierte Verteidiger im Blick haben muss.

Mag die Identifizierung des Handelnden bzw. Verantwortlichen und damit individuellen Beschuldigten einer Umweltstraftat im Einzelfall schwierig für die Ermittlungsbehörden sein, so steht hier die Inanspruchnahme von Unternehmen gemäß § 30 OWiG durch Verhängung von Geldbußen bis zu einer Million Euro im Raum.

Welcher Eingriff im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens könnte schwerer sein als der Entzug der Freiheit?! Meist erfolgt die Festnahme so überraschend wie eine Durchsuchung, das heißt ohne jede Vorankündigung, häufig in den frühen Morgenstunden. Die plötzliche Überrumpelung führt häufig zum Versuch, durch rechtfertigende Äußerungen die Mitnahme abzuwenden bzw. später auf dem Revier das freundliche Vernehmungsangebot anzunehmen.

Es soll hier nicht behauptet werden, dass der Überraschungseffekt vor Ort oder aber der Wechsel zwischen den gegensätzlichen Vernehmer-Typen „freundlicher Mitfühler“ und „harter Hund“ bewusst auf die Erlangung von Aussagen ausgerichtet ist. Aber dass eine so entstandene Aussagebereitschaft angenommen wird, liegt auf der Hand.

Meistens klärt sich durch solche Aussagen ohne Anwalt gar nichts – allenfalls verdichtet sich die Verdachtslage und führt zum Erlass bzw. zur Vollstreckung des bereits erlassenen Haftbefehls.

Die Erfahrung zeigt, dass Angaben zum Tatvorwurf ohne Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers bzw. Zeugenbeistands alles andere als ratsam sind.

Der Vollzug der Untersuchungshaft stellt für den Inhaftierten, aber auch für seine Angehörigen eine schwere seelische, häufig auch körperliche und meistens finanzielle Belastung dar.

Auch wenn das Hauptaugenmerk des Verteidigers darin liegen muss, vollständige Akteneinsicht zu erhalten, die Akten durchzuarbeiten, ggf. eigene Ermittlungen anzustellen, eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten und vor allem auf ein Ende der U-Haft hinzuwirken, gilt es auch, dem Mandanten und seiner Familie in vertretbarem Umfang seelischen Beistand zu leisten und in dieser ungewohnten Situation Unterstützung zu gewähren. Wir geben Auskunft über Voraussetzungen und Möglichkeiten des Besuchs beim Inhaftierten, Telefonerlaubnis, Geldüberweisung, Wäschepakete etc. Informativ ist insoweit auch die offizielle Website der Berliner Haftanstalten.

Wenn man auf der Website eine bestimmte Haftanstalt in der linken Menüleiste anklickt, gelangt man in ein Menü, in dem man unter ‚Erste Informationen‘ alles Wissenswerte erfährt.

„Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind“ … ist ein seit Jahrzehnten gebräuchliches Zitat, um die liebevolle Beziehung des Einzelnen zu seinem Kraftfahrzeug und die dadurch gewährleistete Bewegungsfreiheit zu beschreiben. Diese Innigkeit wird auch durch über 46 Millionen zugelassene Kraftfahrzeuge bei einer Bevölkerungszahl von rund 88 Millionen Menschen im fahrfähigen Alter bei knapp 40 Millionen registrierter Fahrerlaubnisse verdeutlicht – und angesichts dieser evidenten Zahlen ist es auch wenig überraschend, dass der Straßenverkehr in Deutschland eine besonders ergiebige Quelle neben zivilrechtlichen Verkehrsunfallverfahren gerade auch für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist.

Hierbei reichen die gegen den Bürger erhobenen Vorwürfe von einem einfachen Handyverstoß („Handy am Steuer“) über das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die Straßenverkehrsgefährdung (z.B. Trunkenheitsfahrt) bis hin zu vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten.
Das Auto als Waffe oder Tatmittel („Autoraser-Fälle“), als Gegenstand der Einziehung oder Vermögensabschöpfung … die Liste der Schlagwörter ist nahezu beliebig erweiterbar.
Der Beschuldigte eines verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens benötigt insbesondere schon deshalb eine engagierte Verteidigung, weil das Verkehrsstrafrecht mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Strafprozessordnung eine schmerzliche und besonders häufig eingesetzte Maßnahme während des laufenden Ermittlungsverfahrens bereit hält, um aus Sicht der Justiz zum Schutze der Allgemeinheit sicherzustellen, dass ein zu verurteilender Verkehrsstraftäter auch schon vor seiner Verurteilung und der ggf. auszusprechenden Entziehung der Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung nicht am Straßenverkehr teilnimmt.

Es liegt auf der Hand, dass die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur für den Berufskraftfahrer, sondern für jeden Beschuldigten existenzielle Bedeutung haben kann.

Während durch die folgerichtige Einführung des § 315 d Strafgesetzbuch verbotene Kraftfahrzeugrennen per se unter Strafe gestellt und darüber hinaus bei schweren Folgen mit einem hohen Strafrahmen – bei Todesfolge bis zu zehn Jahre – belegt worden sind, bleibt abzuwarten, wie sich die verkehrsstrafrechtliche Rechtsprechung in nächster Zeit bezüglich der „Altfälle“, z.B. im sog. „Ku’damm-Raser“-Prozess, entwickelt. Es ist offenkundig, dass der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Tatsacheninstanz der Strafrahmen von bis zu fünf Jahren für fahrlässige Tötung, § 222 StGB, und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 c StGB, nicht ausreicht. Wer aber versucht, die Verursachung eines unzweifelhaft schrecklichen und folgenschwersten Unfalls dadurch schwerer zu bestrafen, dass er ein illegales Autorennen mit Todesfolge zum Mord erklärt, der verkennt nicht nur, dass der Täter gerade nicht billigend in Kauf nimmt, einen Unfall und damit eigene und fremde Verletzungen bis hin zum Tod zu verursachen und fest darauf vertraut, alles zu beherrschen und gerade keinen Unfall zu verursachen. Sondern er verkennt auch, dass dann konsequent zu Ende gedacht jede folgenlose Raser-Fahrt an jedem Punkt einer potenziellen Gefährdung versuchter Mord wäre. Letztlich könnte eine solche Rechtsprechung auch nicht auf Pkw- und Kradfahrer beschränkt bleiben, sondern müsste mit einem neuen Rücksichtslosigkeits-Begriff für alle Verkehrsteilnehmer, z.B. für Radfahrer, die sehr schnell an Fußgängern vorbeifahren, gelten. So weit sollte es aber nicht kommen.

Der im Verkehrsstrafrecht versierte Strafverteidiger wird Sie bei der Lösung Ihres verkehrsstrafrechtlichen Problems beraten und unterstützen.

Das Handeln im Wirtschaftsleben ist sehr von den Normen des Wirtschaftsrechts (GmbHG, HGB, InsO, SGB etc.) geprägt. Ihre Anzahl steigt stetig und ist für Unternehmer fast unüberschaubar.

Das Wirtschaftsstrafrecht ist die Gesamtheit der Strafnormen, die den Bereich der wirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens oder einer Person in den Fokus nehmen. Es knüpft dazu an die Normen des Wirtschaftsrechts an bzw. greift auf diese zurück. Gleichzeitig stellt auch in diesem Bereich das Strafrecht das letzte Mittel des Staates dar und muss daher möglichst schonend angewandt werden. Dies bereits deshalb, weil wirtschaftliches Handeln nicht unmöglich werden soll.

Ziel einer erfolgreichen Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen ist es daher herauszuarbeiten, dass das Handeln des Beschuldigten (noch) erlaubtes wirtschaftliches Handeln unter Berücksichtigung des (noch) erlaubten wirtschaftlichen Risikos darstellt. Deshalb hat die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen auch stets die Normen des Wirtschaftsrechts zu berücksichtigen, weil sich aus deren Auslegung die Grenze zwischen wirtschaftlich erlaubtem Handeln und strafbarem Missbrauch ergibt. Diese Verschmelzung der Rechtsgebiete macht die Auslegung der Strafgesetze besonders anspruchsvoll.

Wir verfügen über langjährige Erfahrungen und besondere Expertise bei der Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und stehen Geschäftsführern, Angestellten sowie Selbständigen in allen Verfahrensstadien als Berater und engagierte Strafverteidiger in Wirtschaftsstrafsachen zur Seite. Aber auch Interessen von Unternehmen, die sich staatlichen Eingriffen ausgesetzt sehen, vertreten wir engagiert und couragiert.